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Zertifizierte Rechtssicherheit beim Umgang mit Lötabfällen

Alles im Lot: Recyclingexperte bietet Elektronikherstellern umweltfreundliche Entsorgung von Zinnabfällen Holger Göttmann, freier Redakteur in München Nach § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind Baugruppenfertiger solange für ihre Lotabfälle haftbar, bis diese ihre nach § 5 des KrWG geregelte Abfalleigenschaft verlieren. Aber es ist auch heute noch üblich, dass die meisten Firmen ihre Altlote dem Neulot-Lieferanten zukommen lassen. Die Beauftragung Dritter stellt ein hohes Rechtssicherheitsrisiko dar, denn bei unsachgemäßer Behandlung der Abfälle durch diesen Abnehmer drohen weiterhin juristische Konsequenzen für den Elektronikhersteller.